Angebot von abrufbaren Inhalten
Wird über das Internet abrufbarer Inhalte auf Webservern bereitgestellt, sind auch im Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen eine Reihe von rechtlichen Vorgaben zu beachten. Im folgenden Kapitel des Rechtsguides sollen in diesem Zusammenhang relevante Rechtsfragen dargestellt werden. Nicht behandelt werden rechtliche Fragen bei der Bereitstellung von Speicherplatz für Content von Dritten, wie dies beispielsweise bei studentischen Webseiten oder Foren/Blogs der Fall ist. Die diesbezüglich auftretenden rechtlichen Fragestellungen werden im Kapitel „Bereitstellung von Speicherplatz für fremde Inhalte“ behandelt.
Rechtliche Anforderungen an Webangebote
1. Informationspflicht beim Betrieb von Telemedien
a) Grundanforderungen für Telemedien
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie einzelne Normen des Rundfunkstaatsvertrags (MstV) enthalten die wirtschafts- und inhaltsbezogenen Grundanforderungen für Telemedien.
§ 5 DDG statuiert wie die alten Regelungen im Telemediengesetz (TMG) und Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) umfassende Informationspflichten (auch „Impressumspflicht“ genannt), die zu mehr Transparenz von Angeboten im Internet führen sollen. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit solche Telemedien vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, die – wie z. B. private Homepages – ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Da Hochschulen beispielsweise im Rahmen von Drittmittelprojekten vor einem wirtschaftlichen Hintergrund tätig werden, fallen diese tendenziell weiterhin unter die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Aufgrund der Vielfältigkeit der Betätigungsfelder dürfte zudem in der Regel eine hinreichende Abgrenzung nicht möglich sein. Sollte diese möglich sein, gelten für das Impressum zumindest die Anforderungen aus § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV). Gleiches gilt für die Tätigkeit von Forschungseinrichtungen.
Somit müssen die Seiten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen grundsätzlich auch weiterhin die gesetzlich vorgesehenen Informationen unter einem leicht auffindbaren Reiter „Impressum“ oder „Kontakt“ enthalten. Der Nutzer des Webangebots soll möglichst mit einem Klick auf die Maustaste die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Anbieterinformationen haben. Mehrfaches Klicken oder Scrollen sollte dem Nutzer erspart bleiben, um möglichem Ärger vorzubeugen. Folgende Daten müssen nach § 5 DDG ständig verfügbar gehalten werden:
- Name und ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte (Beispiel: Rektor der Hochschule)
- E-Mail-Adresse und zumindest die Angabe einer Telefonnummer
- Falls vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Gegebenenfalls: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
- Gegebenenfalls: Berufsbezeichnung, Zugehörigkeit zu einer Kammer und die Bezeichnung von berufsrechtlichen Regelungen und Beschreibung, wie diese zugänglich sind
- Gegebenenfalls: Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer
- Als Vertretungsberechtigter ist bei Hochschulen auf jeden Fall der Rektor zu nennen, da er der gesetzliche Vertreter der Hochschule ist. Bei Instituten und Lehrstühlen, die ihre Webseiten in eigener Verantwortung erstellen, kann zusätzlich der Institutsleiter beziehungsweise der Lehrstuhlinhaber genannt werden.
Auch wenn das Angebot keine Dienste enthält, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, können aufgrund des Verweises in § 5 Abs. 2 DDG nach anderen Rechtsvorschriften weitergehende Informationspflichten bestehen. Dies ist auf Grund von § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) der Fall, wonach Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, folgende Informationen im Impressum verfügbar zu halten haben:
- Namen und Anschrift sowie
- Bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten
- Selbst wenn es somit an der Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit im Sinne von § 5 DDG fehlt, muss das Impressum nach § 18 Abs. 1 MStV zumindest diese Angaben enthalten, wobei als Vertretungsberechtigter bei Hochschulen wiederum in der Regel der Rektor anzugeben ist.
2. Geschäftliche Angebote
Bei geschäftlichen Angeboten ist besonderes das Haftungsrisiko im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes, insbesondere des Wettbewerbs- und Markenrechts, zu beachten. Aufgrund der Rechtsprechung, die bei Rechtsverletzungen einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine erstmalige anwaltliche Abmahnung gewährt, werden Ansprüche auf diesem Gebiet sehr häufig durchgesetzt. Voraussetzung für marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr. Dies ist jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient. Die Entgeltlichkeit eines Angebots ist nicht unbedingt erforderlich, maßgeblich ist allein der geschäftliche Zweck, der z.B. auch in der Gewinnung von neuen Kunden für ein anderes (zukünftiges) Angebot liegen kann. Ist ein Angebot der Hochschule als eigener Inhalt dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen, so besteht keine Haftungserleichterung. Dies gilt insbesondere bei Kooperationen von Hochschulen mit Wirtschaftsunternehmen oder bei ausgelagerten Forschungsprojekten und Praxisgruppen, die ihre Dienste oder Produkte offen am Markt anbieten und damit in Wettbewerb mit anderen Unternehmen treten. In solchen Fällen ist eine Einhaltung der strengen Regeln des Wettbewerbsrechts sicherzustellen und eine Verletzung von Markenrechten zu vermeiden.
Haftung
Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Vorgaben bei der Bereitstellung eines eigenen Webangebots, besteht ein gesteigertes Haftungsrisiko. In der Praxis besonders häufig sind zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts. Aber auch beleidigende sowie andere rechtswidrige Inhalte können neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. Im Folgenden sollen daher die Grundlagen einer möglichen Haftung bezogen auf die Situation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen näher beleuchtet werden.
1. Haftung für eigene Inhalte
Für die eigenen Inhalte ist die Hochschule nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich, Art. 4 und 5 Digital Services Act (DSA) bzw. §§ 7, 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Hochschule haftet also zivilrechtlich für alle Rechtsverstöße auf ihren Webseiten, während strafrechtlich der jeweilige Autor persönlich verantwortlich ist. Eigene Inhalte sind jedenfalls alle offiziellen Seiten und Angebote der Hochschule und der zugehörigen Institutionen wie z.B. Fakultäten und Institute. Es kommt nicht darauf an, wer die Dateien tatsächlich erstellt hat, z.B. Mitarbeiter der Hochschule oder ein privates Unternehmen im Auftrag der Hochschule. Maßgeblich ist, ob aus der gesamten Gestaltung bei dem Benutzer der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Angebot der Hochschule handelt. Erforderlich ist aber, dass die Verbreitung der Inhalte auf die Hochschule zurückzuführen ist. Erstellt etwa ein Student eigenmächtig eine Seite, die wie eine offizielle Seite der Hochschule aussieht, so gilt diese Seite natürlich nicht als eigener Inhalt der Hochschule.
Zu beachten ist, dass man sich auch fremde Inhalte zu Eigen machen kann, indem man etwa durch die besondere Form eines Hyperlinks eine Verbindung schafft oder die Inhalte direkt in eigene Seiten übernimmt und hierdurch für einen Außenstehenden der Eindruck entsteht, es handle sich um einen eigenen Inhalt des Seitenbetreibers. Bei der Bezugnahme auf fremde Inhalte sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Eigenschaft als Fremdangebot hinreichend deutlich wird.
2. Haftung für Hyperlinks
Sonderprobleme in Bezug auf die vorgenannten Grundsätze ergeben sich bei Verweisen auf fremde Webseiten. Zwar handelt es sich im Grundsatz um fremde Inhalte, auf die verwiesen wird, der eigentliche Verweis ist jedoch Bestandteil des eigenen Webangebots. Inwieweit nur der Verweis auf ein fremdes Angebot auf der eigenen Webseite zu einer Verantwortlichkeit des Verweisenden führen kann, ist derzeit eine der zentralen rechtlichen Fragen im Internet.
Vorschriften zur rechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks finden sich weder im TMG noch in sonstigen Gesetzeswerken. Dabei handelt es sich keineswegs um ein Versehen, vielmehr wurde bewusst auf eine spezielle Regelung über die Haftung für Hyperlinks verzichtet. Auch in der Mitteilung der Kommission zur „Strategie für einen europäischen digitalen Binnenmarkt“ vom 6.5.2015 bleibt die Frage der rechtlichen Beurteilung der Linkhaftung offen. Aufgrund des Fehlens einer Spezialregelung, wie etwa in Art. 6 DSA, § 7 DDG für den Host-Provider, gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze, wobei die spezifischen Besonderheiten von Hyperlinks im Rahmen der richterlichen Würdigung berücksichtigt werden können. Die Haftungsgrundsätze für Hyperlinks basieren daher auf europäischer Rechtsprechung und sind somit Ausfluss des Richterrechts.
Wie weit eine Haftung für Hyperlinks nach den allgemeinen Grundsätzen reichen kann und welche Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten von Hyperlinks geboten sind, ist seit jeher in Literatur und Rechtsprechung heftig umstritten. Der EuGH hat schließlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, dass die Verlinkungshandlung auf einen rechtmäßigen Inhalt keine Urheberrechtsverletzung darstellt und somit eine Haftung ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 13.2.2014 – C-466/12). Nachdem zunächst jedoch weiterhin unklar war, wie eine Verlinkung auf einen rechtswidrigen Inhalt urheberrechtlich zu behandeln ist, wurde diese Frage nun auch durch den EuGH (EuGH, Urteil vom 8.9.2016 – Rs. C-160/15) entschieden. Inhaltlich geht es in dieser Entscheidung um die Verlinkung einer Webseite, auf welche Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen wurden. Der EuGH wich mit seiner Entscheidung von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab und machte eine Haftung des Link-Setzenden von dessen Kenntnis respektive dem Kennenmüssen von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte abhängig. Das bedeutet, dass der Link-Setzende nur haftet, wenn er Kenntnis hatte beziehungsweise unter üblichen Umständen Kenntnis hätte habe müssen, dass die Inhalte, auf die verlinkt wurde, ohne Erlaubnis des Rechteinhabers in das Internet eingestellt wurden. Fehlt diese Kenntnis oder das Kennenmüssen scheidet eine Haftung des Link-Setzenden hingegen aus, da keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG vorliegt. Das Gericht führte weiter aus, dass die Kenntnis bei kommerziell tätigen Websites/Link-Setzern vermutet wird. Für einen Ausschluss der Haftung ist also eine Widerlegung dieser Vermutung erforderlich. Der EuGH gestaltet die Haftung von kommerziellen und nichtkommerziellen Link-Setzern also unterschiedlich aus.
Es ist somit bei der Frage einer Haftung bei Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte zu unterscheiden, ob Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts besteht oder nicht. Im Strafrecht ist grundsätzlich vorsätzliches Handeln erforderlich, das heißt nur bei Kenntnis besteht eine Verantwortung. Daneben kommt bei Kenntnis eine zivilrechtliche Haftung auf Unterlassung beziehungsweise Schadensersatz in Betracht.
Zivilrechtlich kann auch der in Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts vorgenommene Verweis mittels Hyperlinks bei der Verletzung von Prüfpflichten zu einer Inanspruchnahme auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassen führen. Hintergrund hierfür ist die so genannte allgemeine Störerhaftung, bei der berücksichtigt wird, dass der Link-Setzende das rechtswidrige Handeln eines Dritten durch die Verweisung objektiv unterstützt. Mit der Inanspruchnahme auf Unterlassung/Beseitigung soll der unterstützende Effekt der Linksetzung beseitigt werden. Auch wenn über die Störerhaftung nur eine Inanspruchnahme auf Unterlassen oder Beseitigung in Betracht kommt (das heißt im Ergebnis die Entfernung des Hyperlinks), kann eine Inanspruchnahme erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Kommt es zu einer anwaltlichen Abmahnung oder gar zu einem gerichtlichen Verfahren, fallen zusätzliche Kosten an, die bei den derzeit üblichen Streitwerten durchaus erheblich sein können.
Aus der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung für Hyperlinks lässt sich für die Praxis folgende Richtschnur ableiten:
- Bei einer Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte ist entscheidend, ob der Link-Setzende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte oder unter normalen Umständen zumindest hätte haben müssen (sogenannte Kennenmüssen). Bei Webseiten mit Gewinnerzielungsabsicht, die eine Verlinkung setzen, wird diese Kenntnis vermutet. Eine Widerlegung der Vermutung ist jedoch möglich. Demnach sollten Hyperlinks nicht gesetzt werden, wenn Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts auf der verlinkten Seite besteht (z. B. nationalsozialistische Propagandaseiten oder Tauschbörsen). Eine Ausnahme ist lediglich dann gegeben, wenn das Setzen des Hyperlinks auf einen bestimmten Inhalt unter eine gesetzliche Privilegierung fällt.
- Bei fehlender Kenntnis von der Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte kommt es im Rahmen der Störerhaftung darauf an, ob zumutbare Prüfungspflichten beim Setzen oder bei der Aufrechterhaltung des Links verletzt wurden (Grundlegend: BGH, Urteil vom 1.4.2004 – Az. I ZR 317/01 – Schöner Wetten, MMR 2004, 529). Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich dabei nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der Link-Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Im Ergebnis kommt es damit ganz wesentlich auf die subjektive Erkennbarkeit für den Link-Setzenden an. Es wird deshalb von keinem juristischen Laien erwartet, dass er vor dem Setzen eines Hyperlinks das fremde Angebot auf etwaige Marken- oder Urheberrechtsverletzungen überprüft, da er damit in der Regel überfordert sein dürfte. Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn sehr nahe liegende Umstände auf der fremden Webseite auf ein rechtswidriges Handeln hindeuten. Mit anderen Worten: Wenn der gesunde Menschenverstand seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines fremden Inhalts anmeldet, sollte eine nähere Prüfung im Vorfeld erfolgen oder auf die Setzung eines Hyperlinks lieber ganz verzichtet werden. Ernsthafte Zweifel sind beispielsweise bei dem damaligen Streaming-Portal kino.to gegeben, wo aktuelle Kinofilme kostenlos angeboten wurden. Die fehlende Zustimmung des Rechteinhabers, die Filme öffentlich zugänglich zu machen und kostenlos anzubieten, war für einen durchschnittlichen Internetnutzer ersichtlich. Jedoch auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflichten verletzt werden, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Im Klartext heißt das, dass man auch bei einer vorher fehlenden Erkennbarkeit spätestens nach dem Hinweis (Abmahnung, Klageerhebung) auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts die Pflicht zu einer näheren Überprüfung hat. Wird der Link trotzdem aufrechterhalten und unterbleibt eine nähere Prüfung, ist die Prüfungspflicht nach Ansicht der zitierten BGH-Entscheidung verletzt. Handelt es sich tatsächlich um einen rechtswidrigen Inhalt, besteht nach der gegenwärtigen Rechtsprechung eine Störerhaftung des Link-Setzenden.
- Weiterhin nicht geklärt ist, ob und inwieweit der Link-Setzende zu einer regelmäßigen Überprüfung auf nachträgliche Veränderungen des verlinkten Inhalts verpflichtet ist. Im Bereich des Strafrechts kommt ohnehin erst eine Haftung ab Kenntnis in Betracht. Bei der zivilrechtlichen Haftung kann dagegen nach einigen Rechtsauffassungen eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Inhalte bestehen, so dass eine Haftung bei nachträglicher Veränderung des Inhalts der verlinkten Seite trotz Unkenntnis von dem neuen Inhalt möglich ist. Es spricht jedoch einiges dafür, dass auch hier in Bezug auf die Prüfungspflichten die oben dargestellten Kriterien des BGH anzulegen sind. Auch andere Gerichte haben in der letzten Zeit entschieden, dass der verlinkte Inhalt nachträglich nicht daraufhin zu überprüfen ist, ob er noch immer rechtmäßig ist, wenn diese Prüfung zum Zeitpunkt der Einrichtung des Links vorgenommen wurde. Erst bei Vorliegen eindeutiger Anhaltspunkte für oder bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit besteht eine erneute Prüf- und gegebenenfalls Löschungspflicht. Beispielhaft sei auf die Entscheidung des OLG München (OLG München, Urteil vom 29.4.2008 – Az. 18 U 5645/07) hinzuweisen. Danach bestehe eine nachträgliche Prüfungspflicht grundsätzlich nicht, solange es keinen besonderen Anlass für den Link-Setzer gebe, von einer Änderung der fremden Inhalte beziehungsweise von deren nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit auszugehen. Somit bewirkt der Hinweis auf eine inzwischen eingetretene Rechtswidrigkeit nur, dass die Prüfungspflicht entsteht. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Pflicht nicht bestand und daher auch nicht verletzt werden konnte, begründet der Hinweis des möglicherweise Verletzten für sich gesehen noch keinen Kostenerstattungsanspruch.
- Der BGH hat bereits in einer Entscheidung zum Lauterkeitsrecht ein „notice and take down“-Verfahren für Verlinkungen angenommen (BGH, Urteil vom 18.6.2015 – Az. I ZR 74/14). Der Link-Setzende soll nach Ansicht des BGH haften, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder in Kenntnis gesetzt wird und nicht reagiert. Es sei nicht erforderlich, dass eine klare Rechtsverletzung vorliegt. Der Link-Setzenden trage das Risiko der rechtlichen Beurteilung und ihm (?) wird die gesamte Prüfpflicht auferlegt. Eine derartige Lösung würde die Interessen des Link-Setzenden weitgehend zurückstellen und ihm wie bereits oben erwähnt zu starke Prüfpflichten auferlegen. Es sollte im Sinne des TMG auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit abgestellt werden.
3. Haftung beim „Framing“
Ein weiteres Sonderproblem in diesem Zusammenhang ergibt sich bei dem sogenannten „embedded Linking“ oder auch „Framing“. Hierbei findet keine Weiterleitung auf eine fremde Seite statt, sondern die Inhalte werden mit Hilfe eines Rahmens direkt in die Seite des Linkverwenders eingebaut. Der Inhalt liegt immer noch auf einem fremden Server und wird bei Abruf von dort angefordert.
Für den Nutzer einer Webseite kann der Eindruck entstehen, dass die Inhalte von dem Webseitenbetreiber selbst zur Verfügung gestellt wurden, obwohl sie von einer Drittwebseite stammen. Jedoch betont der EuGH in seiner Rechtsprechung, dass dieser Anschein bei der urheberrechtlichen Beurteilung keine Rolle spiele. Zudem sei das Einbetten eines rechtmäßigen Inhaltes mit Hilfe der Framing-Technik urheberrechtlich zulässig und die Haftung des Nutzers, welcher sich der Framing-Technik bedient, sei ausgeschlossen (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 – Rs. C-348/13).
Offen bleibt, ob eine solche Einbindungsfreiheit auch besteht, wenn ein rechtswidriger Inhalt eingebunden wird. Nach derzeitiger Ansicht des BGH liegt bei einer solchen Konstellation eine Urheberrechtsverletzung seitens des Link-Setzenden vor (BGH, Urteil vom 9.7.2015 – Az. I ZR 46/12). Dieser muss für seine Verlinkungshandlung haften. Das gilt nach dem jüngsten Urteil des EuGH in diesem Rechtskontexts (EuGH, Urteil vom 8.9.2016 – Rs. C-160/15) wohl zumindest bei Kenntnis beziehungsweise Kennenmüssen von der Rechtswidrigkeit. Die dort aufgeführten Grundsätze wird man auch auf die Haftung beim „Framing“ übertragen können. Insoweit kann zur Haftung beim Framing auf die obige Richtschnur verwiesen werden. Es ist zu einem sorgfältigen Umgang mit unsicheren Quellen zu raten. Bei Unsicherheiten sollte auf eine Einbindung verzichtet oder ein Einverständnis des Rechteinhabers eingeholt werden.
4. Wer haftet?
a) Zivilrechtliche Haftung
Die bei der Bereitstellung von Inhalten in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche sind überwiegend auf Schadensersatz und Unterlassung (das heißt meistens Sperrung der rechtsverletzenden Inhalte) gerichtet. Typische Fälle, die solche Ansprüche auslösen, sind z. B. die Verletzung von Urheber- oder Markenrechten sowie ehrverletzende Äußerungen. Soweit das Rechenzentrum für derartige Rechtsverletzungen (mit-) verantwortlich ist, haftet grundsätzlich die Einrichtung/Hochschule beziehungsweise deren Rechtsträger als juristische Person. Ein Mitarbeiter, der beispielsweise eine Webseite erstellt und dabei eine Rechtsverletzung begangen hat, haftet in der Regel nicht persönlich, wenn dies in Ausübung seiner Diensttätigkeit geschah. Bei Beamten folgt dies aus den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG); Angestellte haben grundsätzlich einen Haftungsfreistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Davon unberührt bleiben allerdings eventuelle Haftungsrückgriffe der Hochschule gegen den verantwortlichen Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis. Rückgriffe kommen in Betracht, wenn Dienstpflichten vorsätzlich oder in grobem Maß verletzt wurden und der Hochschule dadurch ein Schaden entstanden ist.
b) Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Strafrechtlich können nur natürliche Personen verantwortlich sein, nicht die Hochschule als solche. Für Inhalte auf den offiziellen Seiten der Hochschule ist strafrechtlich der jeweilige Autor voll verantwortlich. Es kommt aber nicht allein darauf an, wer eine Seite tatsächlich erstellt hat. Die Verantwortung für Verstöße gegen Strafgesetze trägt auch der Auftraggeber, wenn für ihn Seiten durch andere Personen erstellt wurden, deren Inhalt er kennt.
c) Haftung für Organisationseinheiten der Hochschulen
Hinsichtlich der Haftung für eigene Inhalte ist zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis zu unterscheiden. Intern sind natürlich die Fachbereiche, Institute und sonstigen Organisationseinheiten selbst für den Inhalt der von ihnen gestalteten Internet-Seiten verantwortlich. Im Außenverhältnis tritt die Hochschule jedoch als eine einzige Anstalt des öffentlichen Rechts auf, die interne Aufteilung in verschiedene Einheiten ist im Verhältnis zu anderen Personen unerheblich. So bestimmt z.B. § 26 Abs. 2 S. 1 Hochschulgesetz NRW, dass der Fachbereich – unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschulen und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien – für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule erfüllt. Daher haftet die Hochschule zivilrechtlich für jede Rechtsverletzung, die von einer Internet-Seite einer ihrer untergeordneten Organisationseinheiten ausgeht. Hinsichtlich einer Verpflichtung zum Schadensersatz oder zur Unterlassung kann nicht auf die eigenständige Gestaltung der Seiten durch die Einheit verwiesen werden, selbst wenn diese einen eigenen Server betreibt. Derartige Hinweise auf den Seiten entfalten keine Wirkung. Gegenüber außenstehenden Personen haftet immer die Hochschule.
Soweit Aufgaben von Einrichtungen wahrgenommen werden, die keine organisatorischen Untergliederungen der Hochschulen sind, sondern selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie z.B. Studierendenwerke), sind auch hier diese selbst und nicht etwa die Hochschule als Diensteanbieter i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG anzusehen und können als solche haftbar gemacht werden.
5. Rechtliche Bedeutung von Disclaimern
Angesichts der oben dargelegten Haftungsrisiken findet sich auf vielen Internetangeboten ein Haftungsausschluss (sogenannte Disclaimer). Hierdurch soll eine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität etc. der angebotenen Inhalte ausgeschlossen werden. Derartige Haftungsausschlüsse, die sich auf die eigenen Online-Inhalte beziehen, sind in der Regel rechtlich ohne Bedeutung, schaden jedoch auch nicht. Wichtiger ist die deutliche Abgrenzung der eigenen Inhalte zu fremden Inhalten, die auf dem eigenen Server bereitgehalten werden (Web-Hosting), und zu fremden externen Angeboten, auf die per Hyperlink verwiesen wird. Allerdings muss sich die Distanzierung von fremden Inhalten aus der Gestaltung der Seite und der Links ergeben; eine entsprechende Klarstellung im Disclaimer kann nur eines von vielen Merkmalen sein, um ein „Zueigenmachen“ fremder Inhalte zu verhindern. Der Seitenbetreiber kann eine ausreichende Distanzierung unter anderem dadurch erreichen, dass er die Links in einer eigenen Rubrik aufführt und nicht in Zusammenhang mit eigenen Aussagen stellt, oder indem er auf Seiten verlinkt, die zum jeweiligen Thema anderer Auffassung sind. Auch das Verlinken auf der Startseite („Surface-Linking“) statt auf einzelne Unterseiten oder Dokumente („Deep-Linking“) spricht für eine Distanzierung von einzelnen fremden Inhalten. Wird eine Distanzierung gewünscht, sollte auf ein Framing verzichtet und ein neues Browserfenster geöffnet werden, damit deutlich wird, dass es sich um eine externe Seite handelt.
Verdacht auf Straftaten
Die Einrichtungen eines Rechenzentrums können zur Begehung verschiedener Straftaten missbraucht werden. In Betracht kommen z. B. „Hacker“-Delikte wie das Ausspähen von Daten gemäß § 202a Strafgesetzbuch (StGB), Computersabotage gemäß § 303b StGB oder Computerbetrug gemäß § 263a StGB, die Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder die Verbreitung beziehungsweise Verschaffung von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB. Besteht der Verdacht, dass ein Benutzer über die Einrichtungen des Rechenzentrums Straftaten begangen hat, so sollten keine Ermittlungen auf eigene Faust angestellt werden. Es sollten nur Beweise gesichert werden (Ausdruck und Speicherung der Dateien, Informierung anderer Mitarbeiter als Zeugen etc.), aber keine neuen Beweise eigenmächtig ermittelt werden. Stattdessen ist frühzeitig die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu informieren, um gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens wird dann von der Staatsanwaltschaft bestimmt.
Ferner können die Mitarbeiter des Rechenzentrums in behördliche Maßnahmen dergestalt eingebunden werden, dass sie z.B. visuelle Wahrnehmungen beziehungsweise Beobachtungen des Nutzerverhaltens an die Staatsanwaltschaft oder Polizei zukünftig weitergeben. Diese Kooperationen im Sinne eines. „Augen-und-Ohren-offen-halten“ ist unbedenklich. Bei einer weitergehenden Zusammenarbeit sollte eine Anordnung von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Behördenleiter eingeholt werden. Auf jeden Fall sollte beim Verdacht begangener oder bevorstehender Straftaten zunächst die zuständige Stelle informiert werden und die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden.
Maßnahmen bei Beschwerden/Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte
Durch interne Organisationsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass eingehende Hinweise und Beschwerden auf rechtswidrige Inhalte umgehend bearbeitet werden können. Bei einer eingehenden Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die beanstandeten Inhalte tatsächlich der Institution zuzurechnen sind. Befindet sich der beanstandete Inhalt nicht im Einflussbereich der Hochschule oder Forschungseinrichtung, braucht nichts unternommen zu werden. Anders kann die Situation zu bewerten sein, wenn auf externe Inhalte verlinkt wird und die Links so in das eigene Angebot eingebettet werden, dass der Eindruck entsteht, die Hochschule mache sich die fremden Inhalte faktisch zu Eigen (siehe oben); in diesem Fall sind die verlinkten Inhalte zu überprüfen und die Links gegebenenfalls zu löschen. Befindet sich der beanstandete Inhalt auf den Servern der Einrichtung, muss auch dann etwas unternommen werden, wenn es sich um fremde Inhalte handelt, für die lediglich Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird (Hosting, Foren, Blogs). Wird der Anbieter von Speicherplatz nach Erlangung der Kenntnis nicht unverzüglich tätig, um rechtswidrige Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, ist er nach Art. 6 DSA, § 7 DDG genauso verantwortlich, als würde es sich um seinen eigenen Inhalt handeln (siehe ausführlich Kapitel: Bereitstellung von Speicherplatz für fremde Inhalte).
Vorläufige Sperrung und eingehende Prüfung
Handelt es sich um eigene Inhalte der Institution, ist die Begründetheit des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Bestehen nach der Ansicht eines juristischen Laien auch nur geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so sollte die betroffene Datei umgehend vorläufig gesperrt werden. Die zeitweise Sperrung einer Datei mit rechtmäßigen Inhalten hat grundsätzlich keine negativen Konsequenzen, zumal wenn die Maßnahme durch eine entsprechende Regelung in der Benutzungsordnung gedeckt ist. Dagegen kann die unterbleibende Sperrung von rechtswidrigen Inhalten eine erhebliche Schadensersatzverpflichtung und eine Strafbarkeit der verantwortlichen Personen zur Folge haben. Nach erfolgter vorläufiger Sperrung sollte eine genaue Prüfung der Vorwürfe durch das Justitiariat erfolgen. Ist der beanstandete Inhalt nicht rechtswidrig, kann die Datei wieder freigegeben werden, ansonsten sollte sie natürlich endgültig vom Server entfernt werden. Die weiteren Konsequenzen bestimmen sich nach der Lage des Einzelfalls. Dabei ist auch danach zu unterscheiden, um welche Art von Inhalten es sich handelte.
1. Interne Sanktionen
Soweit es sich um vorsätzliche Rechtsverstöße handelt, können gegen Mitarbeiter der Institution arbeitsrechtliche beziehungsweise disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, gegen andere Mitglieder (insbesondere Studierende) können – soweit vorgesehen – Sanktionen aufgrund der Benutzungsordnung ergehen. Bei strafbaren Inhalten kann auch eine Strafanzeige gegen den Autor der Seite erstattet werden.
2. Abmahnungen durch Rechtsanwälte
Es kommt immer wieder vor, dass Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen von Rechtsanwälten wegen angeblicher Rechtsverletzungen auf Internetseiten abgemahnt werden. Häufig werden solche Abmahnungen wegen der nicht lizenzierten Verwendung urheberrechtlich geschützter Elemente auf Webseiten ausgesprochen.
Dabei wird oft innerhalb einer kurzen Frist (z. B. 10 Tage) die Abgabe einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ (Vertragliche Verpflichtung zur Unterlassung verbunden mit dem Versprechen zur Zahlung einer festgelegten Strafe für den Fall eines Verstoßes), der Ersatz der Kosten für die Tätigkeit des Anwalts und je nach Einzelfall Schadensersatz verlangt. Auch wenn kein Schadensersatz verlangt wird, kann eine anwaltliche Abmahnung mit erheblichen Kosten verbunden sein. Die dem Verletzten zu erstattenden Anwaltskosten bemessen sich nach der Höhe des Streitwerts. In Anbetracht dessen, dass insbesondere im Bereich des Urheberrechts schnell Streitwerte über 10.000 € erreicht werden, können hierbei Anwaltskosten im vierstelligen Bereich auflaufen. Erhält die Institution allerdings durch die Abmahnung erstmals Kenntnis von einem rechtswidrigen fremden Inhalt (insbesondere private Homepages von Studierenden) und wird dieser umgehend gesperrt, entfällt eine Verantwortlichkeit nach Art. 6 DSA bzw. § 7 DDG, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht und auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Der Anspruch auf Unterlassung und somit auch der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten durch die Institution ergeben sich dagegen aus der allgemeinen Störerhaftung, welche durch Art. 6 DSA bzw. § 7 DDG nicht ausgeschlossen wird. Ob und wieweit Prüfungspflichten bestehen, ergibt sich daraus, wieweit diese der Institution zumutbar sind. Proaktive Kontrollen dürften zu umfassend und damit unzumutbar sein. Anders kann der Fall liegen, wenn bereits ähnlich Rechtsverletzungen begangen worden sind oder wenn die fremden Inhalte (z. B. Foren) ein Thema behandeln, welches Rechtsverletzungen erwarten lässt (hierzu näher Kapitel IV. Bereitstellung von Speicherplatz für fremde Inhalte).
Die gestellten Forderungen sollten keinesfalls voreilig erfüllt werden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann sehr gefährlich sein, weil selbst bei einer Zuwiderhandlung ohne Verschulden die meist beträchtliche Vertragsstrafe fällig werden kann. Zunächst sollte rechtlich geklärt werden, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Bei Vorliegen einer Rechtsverletzung kann zudem noch geprüft werden, ob die Höhe der geltend gemachten Ersatzansprüche angemessen ist. In jedem Fall ist es zu empfehlen, das Justitiariat hinzuzuziehen.